Statuten des Vereins HSR WinWin
Der am 24. Okt. 2015 in der HSR ArenA Ramsei gegründete gemeinnützige Verein der HSR ArenA gibt sich auf Antrag seines Vorstandes folgende Statuten:
I. Rechtsform und Sitz
Art. 1
Der Gemeinnützige Verein der HSR ArenA ist ein Verein im Sinne von Art. 60ff. des
Schweizerischen Zivilgesetzbuches mit Sitz in Ramsei/Lützelflüh.
II. Zweck
Art. 2
Der Verein unterstützt und fördert namentlich Projekte gemeinnütziger oder kultureller Art, die den Bewohnern im Emmental, insbesondere der Region rund um Ramsei aller Altersstufen dienen.
In Ergänzung zu anderen Dienstleistungserbringern fördert und entwickelt der Verein die Integration von sozial schwächeren Mitmenschen, die Lebensqualität und das Wohlbefinden.
III. Mitgliedschaft
Art. 3
Die Mitgliedschaft steht allen Frauen, Männern, natürlichen und jusristischen Personen und weiteren Organisationen offen, die gewillt sind, den Verein in seinen Bestrebungen zu unterstützen.
Die schriftliche Beitrittserklärung kann jederzeit an den Vorstand gerichtet werden.
Art. 4
Jedes Mitglied hat einen jährlichen Mitgliederbeitrag zu entrichten, dessen Höhe von der
Hauptversammlung festgesetzt wird.
Art 5
Der Austritt aus dem Verein ist auf Ende des Kalenderjahres möglich; er ist dem Vorstand
schriftlich mitzuteilen.
IV. Organe
Art. 6
Die Organe des Vereins sind:
•Hauptversammlung
•Vorstand
•Kontrollstelle/Revisor
Art. 7
Die Hauptversammlung besteht aus den Mitgliedern des Vereins. Sie wird zur Behandlung der statutarischen Geschäfte ordentlicherweise im ersten Halbjahr vom Vorstand einberufen.
Ausserordentlicherweise kann sie, wenn nötig vom Vorstand oder auf Verlangen von ¼ der
Mitgliedern zusammengerufen werden.
Ort, Zeit und Traktanden der Hauptversammlung sind mindestens 14 Tage im Voraus den
Mitgliedern durch persönliche Einladungen bekanntzugeben.
Art. 8
Die Hauptversammlung entscheidet über alle Geschäfte, die nicht in die Zuständigkeit anderer Vereinsorgane fallen; insbesondere stehen ihr zu:
•Genehmigung des Jahresberichtes und der Jahresrechnung
•Festsetzung des Mitgliederbeitrags
•Genehmigung des Budgets
•Genehmigung des Tätigkeitsprogramms
•Erlass und Revision von Reglementen und von weiteren grundsätzlichen Beschlüssen
•Wahl der Präsidentin oder des Präsidenten und der Vorstandsmitglieder sowie der
Rechnungsrevisoren
•Änderung der Statuten
•Auflösung des Vereins
Art. 9
Für den gültigen Beschluss über Statutenänderungen und die Auflösung des Vereins sind die
Stimmen von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder notwendig, in allen übrigen Fällen genügt die einfache Mehrheit der stimmenden Mitglieder.
Art. 10
Abstimmungen und Wahlen werden, wenn die Versammlung nicht anders beschliesst, offen
durchgeführt. Bei Stimmgleichheit entscheidet die oder der Vorsitzende.
Art. 11
Die Präsidentin oder der Präsident, die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident und die Sekretärin oder der Sekretär des Vorstandes versehen die gleichen
Ämter an der Hauptversammlung.
VI. Vorstand
Art. 12
Der Vorstand setzt sich aus mindestens drei bis max. fünf natürlichen Personen zusammen. Die
Hauptversammlung wählt die Präsidentin oder den Präsidenten und die übrigen Mitglieder auf vier Jahre. Wiederwahl ist möglich.
Mit Ausnahme der Präsidentin oder des Präsidenten konstituiert sich der Vorstand selbst.
Mit Ausnahme von Geldgeschäften steht die rechtsverbindliche Unterschrift der Präsidentin oder dem Präsidenten - oder im Verhinderungsfalle – der Vizepräsidentin oder dem Vizepräsidenten zu.
In Geldgeschäften unterzeichnet die Kassierin oder der Kassier – oder im Verhinderungsfalle
dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter.
Geldgeschäfte von über Fr. 5‘000.-- sind von der Präsidentin oder vom Präsidenten oder – im
Verhinderungsfalle – von der Vizepräsidentin oder dem Vizepräsidenten oder Sekretärin oder Sekretär gegenzeichnen zu lassen.
Gestützt auf einen Vorstandsbeschluss, kann die Präsidentin oder der Präsident ihre oder seine Unterschriftenkompetenz an Vorstandsmitglieder delegieren.
Art. 13
Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen.
In die Zuständigkeit des Vorstandes fallen die Leitung des Vereins und seiner Geschäfte, soweit sie nicht der Hauptversammlung vorbehalten sind. Insbesondere hat der Vorstand folgende
Aufgaben:
•Strategische Leitung des Vereins
•Festlegung der Grundsätze und Ziele
•Planung der finanziellen und infrastrukturellen Ressourcen
•Beschluss über das Budget
•Vorbereitung der Hauptversammlung, insbesondere des Jahresberichtes und der
Jahresrechnung
•Vollzug der Beschlüsse der Hauptversammlung
•Controlling aller Tätigkeiten
Art. 14
Der Vorstand versammelt sich auf Einladung der Präsidentin oder des Präsidenten oder auf
Begehren eines seiner Mitglieder, so oft es die Geschäfte erfordern, jedoch mindestens 3 Mal im
Jahr.
Über die Geschäfte des Vorstandes wird ein Protokoll geführt.
VII. Kontrolle
Art. 15
Die Kontrollstelle besteht aus mindestens zwei, alle zwei Jahre von der Hauptversammlung zu wählenden Rechnungsrevisorinnen oder Rechnungsrevisoren,
die nicht Mitglied des Vereins sein müssen.
Sie prüft die Jahresrechnung und fasst ihre Bemerkungen
in einem schriftlichen Bericht zuhanden von Vorstand und Hauptversammlung zusammen.
VIII. Finanzielle Mittel und Haftung
Art. 16
Zur Erfüllung des Vereinszweckes stehen folgende finanzielle Mittel zur Verfügung
1. Mitgliederbeiträge
2. Zuwendungen durch Dritte
3. Beiträge der öffentlichen Hand
4. Ertrag des Vereinsvermögen
Das Vereinsvermögen ist unter Beobachtung des Vereinszweckes sicher und zinstragend
anzulegen.
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet einzig das Vereinsvermögen.
IX. Schlussbestimmungen
Art. 17
Bei Auflösung des Vereins soll das Vermögen seiner Bestimmung erhalten bleiben. Die
Hauptversammlung hat hierüber Beschluss zu fassen.
Eine Fusion kann nur mit einer anderen wegen Gemeinnützigkeit oder öffentlichen Zwecks von der Steuerpflicht befreiten juristischen Person mit Sitz in
der Schweiz erfolgen.
Im Falle einer Auflösung werden Gewinn und Kapital einer anderen wegen Gemeinnützigkeit oder öffentlichen
Zwecks steuerbefreiten juristischen Person mit Sitz in der Schweiz zugewendet.
Art. 18
Diese Statuten ersetzen die Gründungsstatuten vom 24. Okt.2015,
Sie treten sofort in Kraft und werden den Mitgliedern abgegeben.
Ramsei, den 24.Okt.2015
Namens des Gemeinnützigen Vereins HSR WinWin
Für die Hauptversammlung
Der Präsident Die Sekretärin