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Was ist HSR-Win Win ???

Statuten: HSR Win Win

 

 

 

 

Statuten des Vereins HSR WinWin

 

Der am 24. Okt. 2015  in der HSR ArenA Ramsei gegründete gemeinnützige Verein der HSR ArenA gibt sich auf Antrag seines Vorstandes folgende Statuten:

 

 

 

I. Rechtsform und Sitz

 

Art. 1

 

Der Gemeinnützige Verein der HSR ArenA ist ein Verein im Sinne von Art. 60ff. des

 

Schweizerischen Zivilgesetzbuches mit Sitz in Ramsei/Lützelflüh.

 

 

 

II. Zweck

 

Art. 2

 

Der Verein unterstützt und fördert namentlich Projekte gemeinnütziger oder kultureller Art, die den Bewohnern im Emmental, insbesondere der Region rund um Ramsei aller Altersstufen dienen.

 

In Ergänzung zu anderen Dienstleistungserbringern fördert und entwickelt der Verein die Integration von sozial schwächeren Mitmenschen, die Lebensqualität und das Wohlbefinden.

 

 

 

III. Mitgliedschaft

 

Art. 3

 

Die Mitgliedschaft steht allen Frauen, Männern, natürlichen und jusristischen Personen und weiteren Organisationen offen, die gewillt sind, den Verein in seinen Bestrebungen zu unterstützen.

 

Die schriftliche Beitrittserklärung kann jederzeit an den Vorstand gerichtet werden.

 

Art. 4

 

Jedes Mitglied hat einen jährlichen Mitgliederbeitrag zu entrichten, dessen Höhe von der

 

Hauptversammlung festgesetzt wird.

 

Art 5

 

Der Austritt aus dem Verein ist auf Ende des Kalenderjahres möglich; er ist dem Vorstand

 

schriftlich mitzuteilen.

 

 

 

IV. Organe

 

Art. 6

 

Die Organe des Vereins sind:

 

•Hauptversammlung

 

•Vorstand

 

•Kontrollstelle/Revisor

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Art. 7

 

Die Hauptversammlung besteht aus den Mitgliedern des Vereins. Sie wird zur Behandlung der statutarischen Geschäfte ordentlicherweise im ersten Halbjahr vom Vorstand einberufen.

 

Ausserordentlicherweise kann sie, wenn nötig vom Vorstand oder auf Verlangen von ¼ der

 

Mitgliedern zusammengerufen werden.

 

Ort, Zeit und Traktanden der Hauptversammlung sind mindestens 14 Tage im Voraus den

 

Mitgliedern durch persönliche Einladungen bekanntzugeben.

 

 

 

Art. 8

 

Die Hauptversammlung entscheidet über alle Geschäfte, die nicht in die Zuständigkeit anderer Vereinsorgane fallen; insbesondere stehen ihr zu:

 

 

 

•Genehmigung des Jahresberichtes und der Jahresrechnung

 

•Festsetzung des Mitgliederbeitrags

 

•Genehmigung des Budgets

 

•Genehmigung des Tätigkeitsprogramms

 

•Erlass und Revision von Reglementen und von weiteren grundsätzlichen Beschlüssen

 

•Wahl der Präsidentin oder des Präsidenten und der Vorstandsmitglieder sowie der

 

Rechnungsrevisoren

 

•Änderung der Statuten

 

•Auflösung des Vereins

 

 

 

Art. 9

 

Für den gültigen Beschluss über Statutenänderungen und die Auflösung des Vereins sind die

 

Stimmen von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder notwendig, in allen übrigen Fällen genügt die einfache Mehrheit der stimmenden Mitglieder.

 

 

 

Art. 10

 

Abstimmungen und Wahlen werden, wenn die Versammlung nicht anders beschliesst, offen

 

durchgeführt. Bei Stimmgleichheit entscheidet die oder der Vorsitzende.

 

 

 

Art. 11

 

Die Präsidentin oder der Präsident, die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident und die Sekretärin oder der Sekretär des Vorstandes versehen die gleichen

 

Ämter an der Hauptversammlung.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

VI. Vorstand

 

Art. 12

 

Der Vorstand setzt sich aus mindestens drei bis max. fünf natürlichen Personen zusammen. Die

 

Hauptversammlung wählt die Präsidentin oder den Präsidenten und die übrigen Mitglieder auf vier Jahre. Wiederwahl ist möglich.

 

Mit Ausnahme der Präsidentin oder des Präsidenten konstituiert sich der Vorstand selbst.

 

Mit Ausnahme von Geldgeschäften steht die rechtsverbindliche Unterschrift der Präsidentin oder dem Präsidenten - oder im Verhinderungsfalle – der Vizepräsidentin oder dem Vizepräsidenten zu.

 

In Geldgeschäften unterzeichnet die Kassierin oder der Kassier – oder im Verhinderungsfalle

 

dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter.

 

Geldgeschäfte von über Fr. 5‘000.-- sind von der Präsidentin oder vom Präsidenten oder – im

 

Verhinderungsfalle – von der Vizepräsidentin oder dem Vizepräsidenten oder Sekretärin oder Sekretär gegenzeichnen zu lassen.

 

Gestützt auf einen Vorstandsbeschluss, kann die Präsidentin oder der Präsident ihre oder seine Unterschriftenkompetenz an Vorstandsmitglieder delegieren.

 

 

 

Art. 13

 

Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen.

 

In die Zuständigkeit des Vorstandes fallen die Leitung des Vereins und seiner Geschäfte, soweit sie nicht der Hauptversammlung vorbehalten sind. Insbesondere hat der Vorstand folgende

 

Aufgaben:

 

•Strategische Leitung des Vereins

 

•Festlegung der Grundsätze und Ziele

 

•Planung der finanziellen und infrastrukturellen Ressourcen

 

•Beschluss über das Budget

 

•Vorbereitung der Hauptversammlung, insbesondere des Jahresberichtes und der

 

Jahresrechnung

 

•Vollzug der Beschlüsse der Hauptversammlung

 

•Controlling aller Tätigkeiten

 

 

 

Art. 14

 

Der Vorstand versammelt sich auf Einladung der Präsidentin oder des Präsidenten oder auf

 

Begehren eines seiner Mitglieder, so oft es die Geschäfte erfordern, jedoch mindestens 3 Mal im

 

Jahr.

 

Über die Geschäfte des Vorstandes wird ein Protokoll geführt.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

VII. Kontrolle

 

Art. 15

 

Die Kontrollstelle besteht aus mindestens zwei, alle zwei Jahre von der Hauptversammlung zu wählenden Rechnungsrevisorinnen oder Rechnungsrevisoren,

 

die nicht Mitglied des Vereins sein müssen.

 

Sie prüft die Jahresrechnung und fasst ihre Bemerkungen

 

in einem schriftlichen Bericht zuhanden von Vorstand und Hauptversammlung zusammen.

 

 

 

VIII. Finanzielle Mittel und Haftung

 

Art. 16

 

Zur Erfüllung des Vereinszweckes stehen folgende finanzielle Mittel zur Verfügung

 

1. Mitgliederbeiträge

 

2. Zuwendungen durch Dritte

 

3. Beiträge der öffentlichen Hand

 

4. Ertrag des Vereinsvermögen

 

Das Vereinsvermögen ist unter Beobachtung des Vereinszweckes sicher und zinstragend

 

anzulegen.

 

Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet einzig das Vereinsvermögen.

 

 

 

IX. Schlussbestimmungen

 

Art. 17

 

Bei Auflösung des Vereins soll das Vermögen seiner Bestimmung erhalten bleiben. Die

 

Hauptversammlung hat hierüber Beschluss zu fassen.

 

Eine Fusion kann nur mit einer anderen wegen Gemeinnützigkeit oder öffentlichen Zwecks von der Steuerpflicht befreiten juristischen Person mit Sitz in

 

der Schweiz erfolgen.

 

Im Falle einer Auflösung werden Gewinn und Kapital einer anderen wegen Gemeinnützigkeit oder öffentlichen

 

Zwecks steuerbefreiten juristischen Person mit Sitz in der Schweiz zugewendet.

 

Art. 18

 

Diese Statuten ersetzen die Gründungsstatuten vom 24. Okt.2015,

 

Sie treten sofort  in Kraft und werden den Mitgliedern abgegeben.

 

 

 

Ramsei, den 24.Okt.2015

 

Namens des Gemeinnützigen Vereins HSR WinWin

 

 

 

Für die Hauptversammlung

 

Der Präsident                                                                                   Die Sekretärin

 

HSR ArenA

Sumiswaldstrasse 28

3435 Ramsei im Emmental

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